Völkerrecht

Kandidaturen für den SVIR Preis 2021 - Frist: 31. März 2021

14.11.2020 01:48

  • Int. Privatrecht
  • Rechtsvergleichung
  • Völkerrecht

Der 2017 geschaffene Preis der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht wird ab 2018 jährlich für die beste Doktor- oder Habilitationsarbeit im Gebiet des Völkerrechts, des internationalen Privatrechts, des Europarechts oder der Rechtsvergleichung verliehen. Die Arbeit muss von einer schweizerischen Universität oder von einer mit einer schweizerischen Universität assoziierten ausländischen Universität abgenommen worden sein. Wenn die Kandidatin oder der Kandidat das schweizerische Bürgerrecht besitzt, kann die Arbeit auch von  einer ausländischen Universität abgenommen worden sein. Arbeiten in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache sind zugelassen.

Der Preis «Preis der Schweizerischen Vereinigung für internationales Recht» wird als Publikationskostenbeitrag in einem Umfang von CHF 1'000.—ausgerichtet.

Eine vom Vorstand der SVIR gewählte Jury entscheidet über die Vergabe des Preises. Die Jury setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, welche die Fachrichtungen des Völkerrechts, des internationalen Privatrechts, des Europarechts und der Rechtsvergleichung vertreten.

Der Preis der SVIR wird offiziell anlässlich einer wissenschaftlichen Veranstaltung oder der Jahrestagung der SVIR verliehen.

Das Reglement für den Preis ist hier verfügbar.

Massgebend ist das Kalenderjahr. Für Arbeiten, welche im Jahr 2020 verteidigt wurden, müssen die Kandidaturen dem Sekretär der SVIR bis zum 31. März 2021 übermittelt werden. Der Preis im Jahr 2020 wird für zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 verteidigte Doktor- oder Habilitationsschriften verliehen.

Die Kandidaturen müssen dem Sekretär der SVIR, Dr. Stefan Breitenstein, vor Ablauf der Zulassungsfrist 31. März 2020 (Zulassungsfrist) unterbreitet werden. Die Kandidatur muss den Titel der Arbeit, das Datum der Verteidigung sowie andere Angaben entsprechend dem Reglement des Preises enthalten. Die Kandidatur muss auch einen Lebenslauf sowie drei Exemplare der Arbeit (Papierversion) und eine elektronische Version enthalten. Der Sekretär informiert anschliessend über die Zulassung der Kandidatur und das weitere Verfahren.

Die Bewerbung muss eine Zusammenfassung der Doktor- oder Habilitationsarbeit enthalten, welche bei entsprechender Qualität in der Swiss Review of International and European Law veröffentlicht wird. Die Zusammenfassung ist ohne Fussnoten und Untertitel zu erstellen und darf die maximale Wortanzahl von 1'000 nicht überschreiten. Weitere Informationen sind unter www.sriel.ch abrufbar.

Die Kandidaturen müssen dem Sekretär der SVIR vor Ablauf der Zulassungsfrist 31. März 2021 (Zulassungsfrist) per Post und per E-Mail an folgende Adresse versandt werden:

 

Schweizerische Vereinigung für Internationales Recht (SVIR)
Dr. Stefan Breitenstein, Sekretär
Stefan.Breitenstein@lenzstaehelin.com
Lenz & Staehelin
Brandschenkestrasse 24
8027 Zürich

Der Preis der SVIR 2020 geht an Dr. Marie-Catherine Petersmann

13.11.2020 04:57

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  • Völkerrecht
  • Rechtsvergleichung

Sie erhält den Preis für Ihre Dissertation "When environmental protection and human rights collide : studies in legal conflict and its management" (PhD European University Institute, Florenz, 2019).

Sie arbeitet zur zeit als Researcher an der Tilburg Law School, Public Law & Governance.

Der 2017 geschaffene Preis der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht wird ab 2018 jährlich für die beste Doktor- oder Habilitationsarbeit im Gebiet des Völkerrechts, des internationalen Privatrechts, des Europarechts oder der Rechtsvergleichung verliehen.

Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan – die Position der Schweiz

28.09.2020 06:18

  • Völkerrecht

Bern, 28.09.2020 - Die Schweiz ist besorgt über die anhaltenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan, die sich seit dem 27. September 2020 verschärft haben. Angesichts der jüngsten Ereignisse ruft die Schweiz alle Parteien auf, die Stabilität der Region zu wahren und der Gewalt ein Ende zu setzen.

 

Die Schweiz fordert beide Seiten auf, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere die Zivilbevölkerung zu schützen. Dieser Konflikt kann nur auf friedlichem Weg gelöst werden. Deshalb gilt es, unverzüglich und ohne Vorbedingungen substanzielle Verhandlungen wiederaufzunehmen. Die Schweiz unterstützt die Co-Vorsitzenden der Minsker Gruppe uneingeschränkt in ihren Bemühungen um eine Verhandlungslösung für den Konflikt und ist bereit, sich für Treffen auf höchster Ebene zur Verfügung zu stellen, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war.

Nachruf: Luzius Wildhaber, Professor und ehemaliger Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

26.07.2020 08:13

  • Völkerrecht

Wir sind tief betroffen vom Tod von Prof. Dr. Luzius Wildhaber. Er hat nicht nur eine herausragende Rolle in Lehre, Forschung und Praxis des Völkerrechts gespielt, unter anderem von 1998-2007 als erster vollamtlicher Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Er war auch von 1972-1990 Präsident unserer Vereinigung und ist bis 1998 Vorstandsmitglied geblieben. Der Verstorbene hat sich nicht nur für das internationale Recht im allgemeinen und in der Schweiz im besonderen sondern auch für die Schweizerische Vereinigung für internationales Recht immer stark eingesetzt. Er ist bis zum Tag seines Todes unser geschätztes Mitglied geblieben.

Das Lebenswerk des Verstorbenen als Wissenschaftler und Richter ist einzigartig. Begonnen hat er mit Rechtsstudien in Basel, Paris, Heidelberg, London und New Heaven (USA), welche mit einem Doktorat der Rechte in Basel, einem LL.M. und J.S.D. in Yale und einem Basler Anwaltspatent abgeschlossen wurden. Nach kurzer Zeit beim Völkerrechtsdienst des EDA wurde er schon im Jahre 1971 als Professor für Völker-, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Freiburg i. Ue. gewählt. 1977 folgte der Ruf nach Basel, wo er in den Jahren 1992-1994 auch das Amt des Rektors ausübte.

Als Richter war er insbesondere seit 1991 Mitglied des damaligen nebenamtlichen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nahm aktiv an dessen Reform teil. Seit seiner Wahl zum ersten Präsidenten des neuen hauptamtlich tätigen Gerichtshofs war er für zehn Jahre der höchste Schweizer Verantwortungsträger in einer internationalen Organisation. Durch sein nie aufgegebenes «Hin- und Her-Wandern» zwischen der Profession als Wissenschaftler und als Richter hat er die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie auch dessen wachsendes Selbstverständnis als Europäisches Verfassungsgericht gegenüber den Vertragsstaaten und den anderen internationalen Gerichtshöfen massgeblich mitgeprägt. Jahrelang und über seine Mandatszeit hinaus wies er auch darauf hin, dass das weltweit wirksamste Menschenrechtsschutzsystem weiterer Reformen bedarf, wenn es nicht Opfer seines eigenen Erfolgs werden will. Mit verschieden Initiativen hat er auch zu solchen Reformen beigetragen, welche er jedoch bis zu seinem Tod als ungenügend ansah. Man könnte somit die Präsidialzeit des Verstorbenen als «Wildhaber-Years» des Ausbaus und der Konsolidierung des EGMR bezeichnen.

Hochgeschätzt war Luzius Wildhaber auch als akademischer Lehrer. Sein praxis-orientierter Ansatz war vielen seiner Schülerinnen und Schüler, die heute selbst lehren, ein Vorbild. Er hat es mit seiner offenen, studierendenfreundlichen und doch anspruchsvollen Art verstanden, die Studierenden für die Grundfragen des Völkerrechts, aber auch des Staats- und Verwaltungsrechts zu interessieren und ihnen ein kritisches juristisches Denken zu vermitteln. Anhand von aktuellen, der Völkerrechtspraxis entlehnten farbigen Beispielen vermochte er sie für dieses Gebiet zu begeistern. Seine Vorlesungen und das zusammen mit Jörg Paul Müller verfasste Lehrbuch «Praxis des Völkerrechts», die der im angelsächsischen Raum geläufigen didaktischen Methode der «Case Studies» folgten, haben Generationen von Studierenden davon überzeugt, dass die Darstellung des Völkerrechts vom konkreten Fall her der Eigenheit dieses Rechtsgebiets besonders gerecht wird.

Den Studierenden und Doktorierenden des Verstorbenen ist auch seine respektvolle Weise in lebhafter Erinnerung, wie er ohne dogmatische oder politische Voreingenommenheit auch auf kritische Fragen einging und das wirkliche Anliegen der Fragenden heraushörte und aufnahm. Sie werden auch seinen trockenen Humor nie vergessen.

Neben der Aufgabe als Professor hat sich Luzius Wildhaber immer auch dem Gemeinwesen als unbestechlicher Ratgeber und Gutachter zur Verfügung gestellt. Wo Rat und Tat des Verstorbenen national oder international gesucht waren, wirkte er, mit Leichtigkeit in verschiedenen Sprachen sprechend und denkend, als Mann der Nuancen, der sorgfältig abwägenden und geistreichen Argumentation, die schliesslich in eine intellektuell und ethisch überzeugende Beurteilung mündete. Offenheit, Unvoreingenommenheit und Weitblick, verbunden mit einem hohen Mass an gesundem Menschenverstand, kennzeichneten die Urteilsgabe des Verstorbenen.

Versucht man, das Schaffen von Luzius Wildhaber als Wissenschaftler und Richter in wenigen Worten zusammenzufassen (und dabei etwa seinen Einsatz für Umweltschutz, auch durch Völkerrecht vernachlässigt), so steht im Mittelpunkt wohl seine Leitidee, wonach die Festigung und Fortentwicklung der Menschenrechte und ihrer richterlichen Überprüfung und Durchsetzung eine unverzichtbare Grundlage für Gerechtigkeit, Frieden, Fortschritt und Sicherheit in Europa und in der Welt bilden. In zahlreichen Schriften, Voten und Vorträgen hat der Verstorbene auf den inneren Zusammenhang von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hingewiesen. Dass dabei Rechtswissenschaft und Rechtswirklichkeit näher zusammenrücken müssen, sind eine Erkenntnis und eine Forderung, die der Verstorbene wiederholt und in klaren Worten vertreten hat. Auch im Professor las und hörte man den Richter, und im Richter erkannte man den Professor.

Die SVIR, ihre Präsidentin und ihr Vorstand werden ihren ehemaligen Präsidenten Luzius Wildhaber in ehrendem Gedächtnis behalten, sich weiterhin für seine Ideen einsetzen und drücken den Hinterbliebenen, insbesondere seinen beiden Töchtern Anne und Isabelle, die beide Juristinnen wurden und in Lehre Forschung und Praxis tätig sind, ihr aufrichtig empfundenes Beileid aus.

 

Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft mit EMRK verein­bar

23.04.2020 11:29

  • Völkerrecht

Die vom Kantonsgericht Wallis im massnahmenrechtlichen Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft gegenüber einem rückfallgefährdeten pädosexuellen Straftäter ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

CALL FOR PAPERS: Human Rights and the Climate Change Crisis Ethical Implications and the Human Rights to Development and a Healthy Environment

23.04.2020 11:24

  • Völkerrecht

CALL FOR PAPERS : Human Rights and the Climate Change Crisis - Ethical Implications and the Human Rights to Development and a Healthy Environment

University of Geneva, Thursday 26 and Friday 27 November 2020

The current pandemic highlights the urgent need for global measures to deal with common threats and the risk that such measures could be taken at the expense of individual freedoms. These uncertain times may present an opportunity to rethink society and the economy to combat climate change more effectively, exploring whether a new balance between individual freedoms and collective goals could be sought. This workshop will examine the relationship between climate change and human rights from three angles:

1) How should the promotion of collective interests be balanced with individual freedoms?

The first session will set out the philosophical and ethical challenges raised by policy measures to mitigate climate change, focusing on the impacts of the collective fight against climate change on individual freedoms. On the one hand there is the risk of a possible irreconcilable tension between the liberal approach of minimal interference in individual freedoms and the need for urgent action at national and global level to combat climate change. On the other hand, there is a collective as well as individual moral responsibility that could justify limitations on personal freedoms to prevent environmental harms that threaten humanity as a whole.

2) Is the human right to development compatible with the human right to a healthy environment?  

The second session will address another possible conflict which may appear in the context of the relationship between the right to development and the right to a healthy environment. Although the 1986 UN Declaration on the Right to Development does not include any specific duties on environmental protection, it is today well accepted that development and environment cannot be separated, and that they are two faces of the same coin. The 2030 Agenda on Sustainable Development and the 2015 Paris Agreement on Climate Change link economic and social development with the protection of human rights and climate change. Although the concept of sustainable development is extensively used to avoid addressing potential conflicts, its implementation in the context of specific economic projects raises challenges.

3) How should the human right to a healthy environment be enforced?

The third session will focus on the enforcement of the human right to a healthy environment. This panel will build on the work of the former and current UN Special Rapporteurs on the right to a healthy environment as well as on the practice of the Human Rights Council and the UN human rights treaty mechanisms, notably the UN Committee on Human Rights. It will also consider how this right may be enforced through judicial mechanisms – both domestic and international – and what the implications of a global recognition of this right are.  

Organised under the auspices of the Global Studies Institute (University of Geneva), the Geneva Academy of International Humanitarian Law and Human Rights, the Federal Department of Foreign Affairs, the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, and the Canton of Geneva, this workshop brings together graduate and postgraduate researchers (selected on the basis of their proposals) with experienced academics and practitioners (by invitation).

Eligibility: Graduate and postgraduate researchers having obtained their PhD within the past 10 years.

Deadlines for proposals and papers:

  • Applicants are invited to submit proposals of up to 500 words, in English, plus a short biographical note of 100 words, and 5 keywords to Alice Breathe (alice.breathe@unige.ch) by Friday 29 May 2020.
  • Applicants whose proposals have been selected will be informed by Monday 15 June 2020.
  • Draft papers, of about 8,000 words in English, to be submitted by selected applicants will be due by Wednesday 30 September 2020.

An academic publication will follow the conference.

Funding: Researchers whose proposals have been selected may be eligible for assistance with travel and accommodation costs upon request.

Europarat publiziert sechsten Rassismus-Länderbericht über die Schweiz

21.03.2020 03:56

  • Völkerrecht

Bern, 19.03.2020 - Die Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) würdigt in ihrem sechsten Bericht über die Schweiz die positiven Entwicklungen des Landes im Kampf gegen Rassismus und gibt weiterführende Empfehlungen ab. Der Bericht wurde vom Europarat verabschiedet und heute veröffentlicht.

Die Kommission des Europarats würdigt positive Entwicklungen, äussert aber auch Kritik und formuliert eine Reihe von Empfehlungen, deren Umsetzung im nächsten Berichtsverfahren überprüft wird. Der Bundesrat wurde an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 über den Bericht und die Empfehlungen informiert.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1993 durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates eingesetzt. Sie besteht aus unabhängigen Expertinnen und Experten aus jedem Mitgliedsstaat. In ihren regelmässigen Länderberichten überprüft sie, ob die in früheren Berichten abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden. Die Berichte werden von der Kommission ECRI in eigener Verantwortung erarbeitet und basieren auf der Analyse von Dokumenten und dem Besuch einer Delegation vor Ort.

Der Bericht ist in Englisch, Französisch und Deutsch auf der Internetseite des Europarats publiziert: www.coe.int > Explore > 47 countries > Switzerland > Fight against racism > reports > Switzerland

 

Switzerland’s Federal Criminal Court has postponed the long-awaited war crimes trial of former Liberian rebel leader Alieu Kosiah due to the rapid spread of Covid-19

21.03.2020 03:53

  • Völkerrecht

Switzerland’s Federal Criminal Court has postponed the long-awaited war crimes trial of former Liberian rebel leader Alieu Kosiah due to the rapid spread of Covid-19. The trial had been scheduled to take place from April 14-30 in Bellinzona, capital of Switzerland’s southern, Italian speaking canton of Ticino. It will be the first international criminal trial in a non-military Swiss court and “historic” according to Swiss group Civitas Maxima, one of the NGOs representing Liberian victims in the case. The Federal Criminal Court hopes to reschedule the trial between June and July 2020, according to a recent press release from Civitas Maxima and its Liberian partner, the Global Justice and Research Project (GJRP). They said the decision taken by the Swiss court was appropriate to “safeguard the health of all the trial participants, including the victims who reside abroad”, since Liberian witnesses are being called to testify in the trial. Kosiah, a former commander of the …

Dublin-Überstellungen nach Bulgarien: keine systemischen Mängel, aber Einzelfallprüfung

23.02.2020 10:50

  • Völkerrecht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Rahmen der Dublin-Überstellungen geprüft. Es gelangt zum Schluss, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Mängel aufweisen, die ein vollständiges Aussetzen von Überstellungen in dieses Land rechtfertigen würden. Es soll auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgelegt werden, ob auf eine Überstellung des betreffenden Asylsuchenden in dieses Land zu verzichten ist oder nicht.

Bundesgericht: Anspruch auf IV-Kinderrente für Flüchtlinge: Wohnsitz und Nationalität der Kinder nicht massgebend

14.02.2020 05:27

  • Völkerrecht

Anerkannte Flüchtlinge, die eine IV-Rente beziehen, haben grundsätzlich auch Anspruch auf Zusatzbeiträge für Kinder (Kinderrenten), die nicht in der Schweiz leben. Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt Flüchtlingen diesbezüglich die gleichen Rechte ein wie Schweizer Bürgern. Eine anderslautende landesrechtliche Regelung kommt nicht zur Anwendung, da keine Hinweise bestehen, dass der Gesetzgeber damit bewusst von der Flüchtlingskonvention hätte abweichen wollen. - Bundesgericht, Urteil vom 21. Januar 2020 (9C_460/2018)