Int. Privatrecht

BGer 4A_646/2018 vom 17. April 2019 „Schiedseinrede, New Yorker Übereinkommen“ (zur Publikation vorgesehen)

26.06.2019 02:14

  • Int. Privatrecht

B. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Aargau. Sie ist eine Gesellschaft der "B.-Gruppe", der neben der Beklagten auch die B.-X/Y AG angehören. Am 9. Oktober 2009 unterzeichnete sie mit A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) eine als "Distribution Agreement" bezeichnete Vereinbarung, die eine Schiedsklausel enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, wer gemäss dem Distribution Agreement Vertragspartner (in der Vereinbarung als "Distributor" bezeichnet) der Klägerin war.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau trat auf die Klage nicht ein und verwies die Klägerin im Sinne von Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf das Schiedsverfahren. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führte hierzu u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 178 IPRG die Zuständigkeitsfrage auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird in konstanter Rechtsprechung angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung decken sich die formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 NYÜ mit denjenigen von Art. 178 Abs. 1 IPRG. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson unter der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens nicht abweichend von der beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestaltet. Betrifft demnach die Bindung der Beschwerdegegnerin, die sich in den Vollzug des Distribution Agreement eingemischt hat, nicht das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung, sondern beurteilt sich diese Bindungswirkung nach dem materiellen Recht, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, ob die Aufzählung in Art. II Abs. 2 NYÜ abschliessend ist oder nicht, was zwischen den Parteien kontrovers diskutiert wird (Erw. 2.4).

Bundesgerichtsentscheid 4A_386/2018 vom 27. Februar 2019 (Zuständigkeit)

20.05.2019 09:02

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Ltd., Katar (Beschwerdeführerin) und B. A.S., Türkei (Beschwerdegegnerin) schlossen einen Agenturvertrag. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich darin, Aufträge der Baubehörden in Katar im Zusammenhang mit dem sog. "North Highway Project" für die Beschwerdegegnerin zu verschaffen und sollte dafür eine Kommission von 2 % pro vermittelten Auftrag erhalten. Der Vertrag enthielt in Art. 16 eine Schiedsklausel. Nachdem zwischen den Parteien Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Agenturvertrag entstanden, leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren (ICC Verfahren xxx) ein. Noch bevor sich das Schiedsgericht konstituieren konnte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Wenige Jahre später leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Schiedsklausel des Agenturvertrags ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der ICC ein. Das Schiedsgericht beschränkte das Verfahren in einer ersten Phase auf Fragen der Zuständigkeit und Zulässigkeit. Mit Entscheid vom Mai 2018 verneinte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit.

Mit Beschwerde in Zivilsachen rügte die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Entgegen dem Schiedsgericht sei Art. 16 des Agenturvertrags der behaupteten fehlenden (Spezial-) Vollmacht von C. gestützt auf Art. 8 und 9 des Vergleichs gültig. In Art. 9 des Vergleichs werde ausdrücklich auf Art. 16 des Agenturvertrages verwiesen. Damit werde die darin enthaltene Schiedsklausel im Sinne eines stillen Verweises unmittelbarer Vertragsbestandteil des Vergleichs. Die Beschwerdeführerin beschränkte somit ihre Rügen zur Gültigkeit der Schiedsklausel auf die Frage, ob die fehlende spezielle Vollmacht für die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Agenturvertrag durch den Abschluss des Vergleichs gleichsam geheilt wurde. Auf alle weiteren Argumente des Schiedsgerichts zur Gültigkeit der Schiedsklausel musste daher mangels Rüge nicht (mehr) eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Schiedsgericht geltend gemacht, dass das Management der Beschwerdegegnerin vom Abschluss des Vergleichs Kenntnis gehabt und so die Gültigkeit der im Vergleich erwähnten Schiedsklausel bestätigt haben müsste. Dem hielt das Schiedsgericht entgegen, im Vergleich werde nicht umfassend auf den Agenturvertrag verwiesen oder die Schiedsklausel bestätigt, sondern alle Streitigkeiten aus dem Vergleich würden an die staatlichen Gerichte Katars verwiesen. Im Hinblick darauf erscheine die Erwähnung der Schiedsklausel im Vergleich als bloss erläuternd und nicht als bindende Bestätigung.

Das Bundesgericht entschied in Erw. 4.3., dass diese (vertrauenstheoretische) Auslegung nicht zu beanstanden sei. Nach Ansicht des Bundesgerichts sei Kern von Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs offensichtlich die Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus dem Vergleich durch die staatlichen Gerichte geregelt werden sollen. Der Hinweis auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag erscheine im Vergleich dazu bloss als (erläuternde) Abgrenzung, was sich insbesondere aus dem Bindewort " whereas" ergebe. Es gäbe keine Anhaltspunkte, woraus die Beschwerdeführerin hätte ableiten dürfen, die Beschwerdegegnerin wolle damit die Gültigkeit der Schiedsklausel bestätigen. Die Beschwerdeführerin wendete ein, mit dem Verweis auf eine bloss erläuternde Funktion treffe das Schiedsgericht eine Annahme, die nicht einmal von der Beschwerdegegnerin behauptet worden sei. Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass es genüge, wenn die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit der Schiedsklausel und damit auch die behauptete nachträgliche Genehmigung durch Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs bestreite. Damit habe sie geltend gemacht, dass dieser Bestimmung nicht jene verpflichtende Bedeutung beigemessen werden könne, welche die Beschwerdeführerin behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweise, dass es gängiger Übung und Praxis entspreche, auf Bestimmungen oder ganze Vertragswerke zu verweisen, ohne diese wortwörtlich nochmals zu zitieren oder zu wiederholen, sei nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten wolle. 

Das Bundesgericht wies schliesslich die Beschwerde ab, ohne auf die weitere Begründung des Schiedsgerichts einzugehen, wonach die vorliegende Streitigkeit ohnehin unter den abgeschlossenen Vergleich und die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel fällt und nicht unter den Agenturvertrag.

 

 

 

Bundesgerichtsentscheid 4A_438/2018 vom 17.1.2019 (Gehörsrecht)

20.05.2019 08:56

  • Int. Privatrecht

(Beschwerdegegner), ein professioneller Basketballspieler, und A. (Beschwerdeführer), ein Basketballclub mit Sitz in Polen, unterzeichneten einen Vertrag für die Saisons 2014/2015 sowie 2015/2016 („Initial Playin Agreement“). Am 26.3.2015 wurde zu B. aufgrund eines polizeilichen Vorfalls das Vertragsverhältnis beendet. Die Parten unterzeichneten einen neuen Vertrag für die verbleibende Saison 2014/2015 („Subsequent Playin Agreement“). Darin verpflichtete sich A. u.a. dem B. einen bestimmten Nettolohn für die Saison 2014/2015 sowie einen Bonus im Fall des Gewinns der polnischen Liga zu bezahlen. In der Folge erhob B. beim Basketball Arbitral Tribunal (BAT) Schiedsklage gegen A. und beantragte u.a. Zahlung der Lohn- und Bonusrückstände. Mit Schiedsentscheid vom 14.6.2018 wurde A. verurteilt, dem B. eine bestimmte Lohnsumme zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit XX sowie – als Strafzahlung für verspätete Leistung – zu 10 % für die Zeit vom XX bis XX. Darauf reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein und verlangte die Aufhebung des Schiedsentscheids. A. rügte u.a. die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickte der Beschwerdeführer darin, dass das Schiedsgericht die mit E-Mail eingereichte schriftliche Stellungnahme von C. nicht berücksichtigt und in der Folge dessen Befragung unterlassen habe.  

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass beide Vorwürfe, sowohl betreffend die Stellungnahme als auch die Befragung fehl gehen würden: Wenn das Schiedsgericht gewisse Behauptungen oder Beweismittel nicht für massgebend erachtet, stellt dies keine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in der Stellungnahme die Frage beantwortet worden wäre, ob B. mit dem Subsequent Playing Agreement auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche verzichtet oder ob dieses sonstwie zum Untergang oder Erlöschen von Rechten und Pflichten geführt hat. Entsprechend hat auch das BAT in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt, nichts in der Stellungnahme von C. würde die Annahme stützen, dass B. auf aus dem Initial Playing Agreement resultierende Ansprüche verzichten würde. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG darstelle, wenn das BAT unter Verweis auf Ziff. 13 der BAT-Schiedsordnung von einer Anhörung absah, wie es dies in der zitierten Verfahrensordnung bereits angezeigt hatte. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigen, wo er im Schiedsverfahren dargelegt hätte, welche über die schriftliche Stellungnahme hinausgehenden Erkenntnisse von einer solchen Befragung zu erwarten gewesen wären (E. 5). Dies tut er insbesondere auch nicht durch sein Vorbringen dar, er habe "von Beginn weg" auf den Umstand hingewiesen, dass C. seine Interessen nicht mehr vertrete, was beweisen könne, dass die Ansprüche aus dem Initial Playing Agreement unbegründet seien. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, gegen die Verfahrensanordnung vom 29. November 2017 oder die das Verfahren abschliessende Anordnung vom 12. März 2018 opponiert zu haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Verfahrensrüge erstmals vor Bundesgericht erhebt. Es ist daher bereits fraglich, ob sie rechtzeitig vorgebracht wurde (siehe Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik im Ergebnis die Verletzung einer schiedsgerichtlichen Verfahrensregel geltend macht, dringt er auch aus diesem Grund nicht durch. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen. Die Verletzung einer solchen Regel genüge nicht, um einen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

BGer 4A_301/2018 vom 19.11.2018 überraschende Rechtsanwendung

20.03.2019 09:48

  • Int. Privatrecht

A., eine Gesellschaft nach griechischem Recht, und B. schlossen am 18.01.2013 ein „Consultancy Agreement“. Gemäss diesem sollte B. die A. im Zusammenhang mit einem Projekt des Staates W. betreffend den Bau eines Kraftwerkes unterstützen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zu Gunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich. In der Sache wurde das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Die A erhielt zunächst den Zuschlag für den Auftrag im Wert von 360‘000‘000.00 Euro, wobei dann das Projekt von Staat W. nicht realisiert wurde. In der Folge brach zwischen A. und B. ein Streit über die Vergütung von B. aus. Nach dem das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, verlangte B. zusammengefasst die Feststellung, dass A. durch die Nichtbezahlung der Kommission ihre Pflichten aus dem „Consultancy Agreement“ verletzt habe, und dass die Beendigung des „Consultancy Agreements“ vom 12.01.2016 ungültig sei. Weiter forderte er u.a. die Bezahlung von Kommissionen im Gesamtbetrag von USD 10‘150‘000.00 sowie Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die A. widersetzte sich dem und erhob ihrerseits Widerklage mit diversen Ansprüchen, und machte u.a. Schadenersatz („cost incurred“) sowie Genugtuung („moral damages“) geltend. Mit Schiedsspruch vom 17.04.2018 sprach das Schiedsgericht u.a. B. eine Vergütung wegen Schlechterfüllung („defective performance“) und der A. Schadenersatz zu. Gegen Dispositiv-Ziffern 4,5,6 und 8 des besagten Schiedsspruchs reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein. Darin warf die A. zusammengefasst dem Schiedsgericht vor, es habe durch überraschende Rechtsanwendung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), da während des gesamten Schiedsverfahrens nie ein angebliches Selbstverschulden an dem von ihr erlittenen Schaden thematisiert worden sei, weshalb sie weder Grund noch Anlass gehabt habe, sich je mit der Frage eines angeblichen eigenen (Mit-)Verschuldens zu befassen. 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: B. hatte zur Begründung seines Begehrens um Zusprechung der ungekürzten Vergütung u.a. vorgebracht, gemäss den Vereinbarungen der Parteien habe das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, nicht von ihm getragen müssen. Seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage hatte er u.a. damit begründet, dass keine Vertragsverletzung vorliege, jedenfalls aber auch das Vorliegen einer Kausalität bestritten. Weiter führte das Bundesgericht aus: „Wenn das Schiedsgericht zum Schluss gelangte, das Verhalten der A. mit Blick auf das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts schliesse die Schadenersatzansprüche zwar nicht vollständig aus, rechtfertige aber deren Reduktion, kann ihr keine überraschende Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Ein Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang nicht unterbricht, kann nach der Rspr. zum schweizerischen Haftpflichtrecht durchaus zur blossen Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs i.S.v. Art. 44 OR führen. Angesichts der im Schiedsverfahren vorgetragenen Argumente musste A. damit rechnen, dass das Schiedsgericht zwar die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und der Schädigung bejahen, jedoch die Ersatzpflicht des Beschwerdegegners herabsetzen würde. Ferner sei die Kritik unbegründet, wenn die A. vorbringe, dass das Schiedsgericht bei der Herabsetzung der Schadenersatzpflicht auf Tatsachen abgestellt habe, die von B. im Einzelnen nicht prozesskonform behauptet und bewiesen worden seien. Insofern wende sich die A. gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts, ohne eine zulässige Rüge vorzutragen, so das Bundesgericht (E. 4).

EuGH- Entscheid in der Rechtssache C-621/18 / Brexit

11.12.2018 07:07

  • Rechtsvergleichung
  • Int. Privatrecht

Auf Antrag mehrerer Abgeordneter des schottischen Parlaments, des Parlaments des Vereinigten Königreichs und des Europäischen Parlaments hat ein schottisches Gericht, der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer), dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Der EuGH hat entschieden, dass Grossbritannien die Brexit-Erklärung einseitig zurücknehmen darf. Grossbritannien bräuchte dafür keine Zustimmung der anderen EU-Staaten. 

 

BGer 284/2018 vom 17. Oktober 2018

07.12.2018 05:01

  • Int. Privatrecht

A. (Beschwerdeführer) war während vieler Jahre Präsident der International Federation of American Football (IFAF, Beschwerdegegnerin 1). Die letzte Amtsperiode als IFAF-Präsident sollte 2016 auslaufen. Nachdem aufgrund verschiedener Geschehnisse und Ungereimtheiten der Vorstand der IFAF dem Beschwerdeführer nahelegte, das Amt niederzulegen, stimmte A. dem Vorschlag des Vorstandes Anfang Februar 2015 per E-Mail zu und erklärte sein Amt per 30. April 2015 niederzulegen («IFAF Presidency and Leave of Absence). In der Folge änderte A. seine Ansicht und erklärte Ende April 2015, dass er das Amt nicht verlassen werde. Hiernach entfachte ein Machtkampf innerhalb der IFAF Organisation. Im Juli 2015 bestätigte eine Gruppe innerhalb der Organisation A. als Präsidenten, während am selben Tag die andere Gruppe um den Vorstand F. als Interimspräsidenten wählte. Für weitere Details wird auf das Urteil verwiesen.

Nachdem die Kläger (Beschwerdegegner 1-6) im Verfahren vor dem TAS mit ihren Rechtsbegehren durchdrangen, beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht die Aufhebung des TAS-Entscheids sowie die Neukonstituierung des Schiedsgerichts, falls die Beschwerdegegner die Schiedsklage weiterverfolgen würden.

Unter anderem warf der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vor, es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien (E. 3). Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass «der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht bereits dann erfüllt sei, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsentscheid vom Wortlaut des Antrags abweicht oder ein Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsschrift auslegt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war eine der wesentlichen Fragen im Schiedsverfahren, in welchem der beiden parallel abgehaltenen Versammlungen eine wirksame Wahl zum IFAF-Präsidenten erfolgte. Anstatt allgemein festzustellen, dass es sich beim Kongress, an dem F. als Interimspräsident gewählt wurde, um den einzigen rechtmässigen Kongress an diesem Tag handelte, stellte das Schiedsgericht lediglich fest, dass F. am besagten Tag zum Interimspräsidenten gewählt wurde. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des Rechtsstreits hielt sich das Schiedsgericht den Gegenstand und den Umfang des klägerischen Begehrens, indem es sein Schiedsurteil enger fasste.» Entsprechend sei die ultra-petita-Rüge des Beschwerdeführers unbegründet (E. 3.2.).

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das Schiedsgericht sei über die klägerischen Anträge hinausgegangen, indem es die Nichtigkeit sämtlicher seiner Handlungen als IFAF-Präsident bzw. generell über die IFAF nach dem 30. April 2015 feststellte. Eine Feststellung zur Wirkung seiner Handlungen sei jedoch überhaupt nicht beantragt worden (E. 3.3.1). Das Bundesgericht hielt diesem Rügegrund Folgendes entgegen: «Wie die Beschwerdegegner zutreffend vorbringen, verfängt der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, es müsse auch in Bezug auf den klägerischen Antrag scharf zwischen Schurken-IFAF und wirklicher IFAF unterschieden werden. Nach Treu und Glauben ausgelegt, ging es beim klägerischen Antrag lediglich darum festzustellen, dass die Handlungen der vom Beschwerdeführer ausgeführten Parallelstruktur nach seinem behaupteten Abgang als Präsident keine Rechtswirkung für die IFAF zeitigten. Dass eine weitere Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit bestanden haben könnte, für die der Beschwerdeführer hätte handeln können, stand im Schiedsverfahren nie zur Diskussion. (…) Es fasste zudem die nichtigen Handlungen im Vergleich zum klägerischen Antrag zudem enger, indem sich der Urteilsspruch auf Handlungen des Beschwerdeführers beschränkte, unter Ausschluss weiterer Akteure. Ein Entschied extra bzw. ultra petita liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor» (E. 3.2.2)

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des 12. Kapitels des IPRG

29.10.2018 02:46

  • Int. Privatrecht

An seiner Sitzung vom 24. Oktober 2018 hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

In der Medienmitteilung heisst es u.a.

"Der Bundesrat will die Schweiz als einen der weltweit führenden Standorte für Schiedsgerichte noch attraktiver machen. Das massgebende Recht soll deshalb überarbeitet werden. 

Gemäss dem Entwurf sollen zum einen wesentliche Grundsätze der bewährten Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzlich verankert werden, so zu den Rechtsmitteln gegen einen Schiedsentscheid. Zum andern sollen wichtige Punkte für die Zukunft neu und noch schiedsfreundlicher geregelt werden. Ganz allgemein hat die Revision zum Ziel, das 12. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) insgesamt noch anwenderfreundlicher auszugestalten. Neu können beispielsweise in Verfahren vor dem Bundesgericht nicht nur Beilagen, sondern auch Rechtsschriften in englischer Sprache eingereicht werden."

EGMR Urteil vom 2. Oktober 2018 – 67474/10 Pechstein-Urteil: EGMR bestätigt die Unabhängigkeit des TAS

08.10.2018 06:55

  • Int. Privatrecht
  • Rechtsvergleichung

Claudia Pechstein versucht nun seit fast zehn Jahren gegen den internationalen Eisschnelllaufverband und gegen das TAS zu kämpfen, um sich vom Vorwurf des Dopings zu befreien. Nachdem das Bundesgericht das Urteil des TAS bestätigte, wonach ihr eine Zwei-Jahres-Sperre verhängt wurde, scheiterte sie auch vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH Az. 67474/10).

Schliesslich befasste sich der EGMR mit ihrem Fall. Drei Fragen galt es zu beantworten: Ist Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) auf die Verfahren vor dem TAS anwendbar? Ist das TAS ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne der Bestimmung der EMRK? Verstiess die Weigerung des TAS, eine öffentliche Anhörung abzuhalten, gegen Art. 6 EMRK?

Der EGMR wies die Behauptung mangelnder Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des TAS zurück. Über Pechsteins Fall hätten drei Schiedsrichter entschieden, die aus einer Liste mit ca. 300 Schiedsrichterkandidaten ausgewählt worden seien. Zudem habe Pechstein keine Argumente vorgetragen, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Richter auf der besagten Liste hätten rechtfertigen können. Sie habe lediglich Zweifel an einem einzigen der drei Richter geäussert, dem Vorsitzenden, jedoch ohne ihre Vorwürfe ausreichend zu substantiieren. Zwar treffe es zu, dass Sportorganisationen einen deutlichen Einfluss auf das Auswahlverfahren der TAS-Schiedsrichter ausgeübt hätten. Diese Tatsache genüge gemäss EGMR jedoch für sich allein nicht, dass die bezeichneten Schiedsrichter von diesen Organisationen abhängig seien.

In einem Punkt gab der EGMR Pechstein Recht: Indem keine öffentliche Anhörung gewährt worden sei, sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der EGMR sprach ihr eine Entschädigung von 8‘000.00 Euro zu.

 

 

BGer 125/2018 vom 26. Juli 2018 Erfolgsvereinbarung im Schiedsverfahren grds. zulässig

17.09.2018 08:40

  • Int. Privatrecht

Die Beschwerdeführerin rügte u.a. eine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Sie war der Ansicht, dass die Auslegung des Einzelschiedsrichters betreffend die Honorarvereinbarung dem Prinzip der Unabhängigkeit des Anwalts sowohl durch die Höhe des Erfolgshonorars als auch durch die unterschiedliche Regelung bei Verfahrensabschluss durch Entscheid oder Vergleich widersprechen würde. Dieses Prinzip sei derart missachtet, dass der Ordre public verletzt werde.

Das Bundesgericht führte zunächst in Erw. 3.1 aus, dass „die für das U.-Schiedsverfahren vom Einzelschiedsrichter zugesprochene «Erfolgsprämie», die ca. das Fünffache des erfolgsunabhängigen Honorars beträgt und gestützt auf eine Vereinbarung zugesprochen wurde, die aus Sicht des Anwalts einen erheblichen ökonomischen Anreiz für den Abschluss eines Vergleiches schafft, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit besonders problematisch ist. Sie ist sowohl vor dem Hintergrund von Art. 12 lit. e BGFA wie auch von Art. 12 lit. i BGFA, wonach der Anwalt hinsichtlich der Grundsätze seiner Rechnungsstellung für klare Verhältnisse zu sorgen hat, kritisch zu hinterfragen. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch nicht ausschlaggebend, sind doch gegen den Schiedsspruch allein die Rügen zulässig, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind.“

Weiter heisst es in Erw. 3.2.2 vom Bundesgericht, dass das Prinzip der Unabhängigkeit des Anwalts nach nationalem Verständnis die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes gegenüber dem rechtsuchenden Publikum garantiert, indem der Wahrung der Interessen des rechtsuchenden Mandanten in gewissen Konstellationen von Vorneherein der Vorrang vor allfälligen divergierenden Interessen eingeräumt wird. Namentlich wird mit der Garantie der Unabhängigkeit des Anwalts die nach schweizerischem Recht ohnehin bestehende Pflicht des Beauftragten verstärkt, eigene Interessen im Rahmen der fremdnützigen Tätigkeit zu vernachlässigen. Ob dieser Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts überhaupt zu den fundamentalen Prinzipien gehören kann, die nach schweizerischem Verständnis von allen Rechtsstaaten anerkannt werden, sei dahingestellt. Denn vorliegend geht es nicht um die Unabhängigkeit der Anwälte gegenüber der Gegenpartei der Beschwerdeführerin in den ICC-Schiedsverfahren, sondern um den Konflikt mit eigenen finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin.

Schliesslich kam das Bundesgericht in Erw. 3.3. zum Schluss, dass angesichts des Verhältnisses zwischen deren fixen und variablen Teil sowie deren konstellationsneutralen Ausgestaltung die für das V.-Schiedsverfahren auszurichtende Vergütung unproblematisch ist. Das gemäss dem angefochtenen Schiedsspruch für das U.-Schiedsverfahren geschuldete Honorar entspricht seinerseits gemäss der verbindlichen Feststellung des Einzelschiedsrichters weniger als 2% des strittigen Anspruches. Von einem Verstoss gegen fundamentale Rechtsgrundsätze, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte, kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Weder das Missverhältnis zwischen dem erfolgsabhängigen und dem erfolgsunabhängigen Teil der Vergütung noch die vom Vergütungsmechanismus bewirkte fehlende Interessensparallelität vermögen eine Ordre public-Widrigkeit zu begründen.

BGer 4A_583/2017 vom 1. Mai 2018 Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffend Retentionsrecht/Retentionsforderungen

21.07.2018 08:33

  • Int. Privatrecht

Erwägungsgrund 2:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abänderung bzw. die Ergänzung des Rechtsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin in der Replik. Er rügt, das Schiedsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich einerseits nicht sorgfältig mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und ihm anderseits noch Ausführungen andichtet, die er nicht gemacht hat. Hierzu führt das Bundesgericht aus, dass Beschwerdeführer eine unrichtige Auslegung seiner prozessualen Vorbringen beanstandet, von denen er nicht behauptet, sie seien übersehen worden. Es stelle sich daher die Frage nicht, ob es sich um Argumente handeln könnte, mit denen sich das Schiedsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Schiedsgericht hätte seinen rechtlichen Argumenten folgen müssen, verkennt er offensichtlich die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

 

Erwägungsgrund 3: 

Der Beschwerdeführer widersetzte sich nach den Feststellungen des Schiedsgerichts der Übertragung der "X.________"-Aktien an die Klägerin mit der Begründung, es stehe ihm ein Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB am Aktienzertifikat zu, dessen Herausgabe bzw. Übertragung die Klägerin verlangt.

Das Schiedsgericht hatte seine Zuständigkeit zur Beurteilung sämtlicher vom Beschwerdeführer behaupteter Retentionsforderungen in der Erwägung bejaht, und führte aus, dass es entscheidrelevante präjudizielle Fragen entscheiden könne, auch wenn diese für sich betrachtet der Schiedsabrede nicht unterstehen oder nicht schiedsfähig seien. Ausserdem wird nach den Erwägungen des Schiedsgerichts in der Literatur bestätigt, dass die Schiedsvereinbarung unter Vorbehalt anderer Parteivereinbarung auch Nebenrechte wie das Retentionsrecht umfasse.

Das Bundesgericht bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechungspraxis zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen. Nach Ansicht des Bundesgerichts würden im vorliegenden Fall weder aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid noch aufgrund der Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien in der Schiedsvereinbarung eine restriktive Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren wollten. Insbesondere habe das Schiedsgericht aus der Stellungnahme der Parteien in anderen Verfahren - namentlich vor Bezirksgericht - nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen geschlossen. Vielmehr sei ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien zur Tragweite der Schiedsklausel im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Die Tragweite der Schiedsklausel ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die bundesgerichtliche Praxis gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Parteien dem Schiedsgericht mangels besonderer Umstände ihre Streitigkeit insgesamt zur Beurteilung unterbreiten und nicht derart aufspalten wollen, dass einzelne Fragen anderen Gerichten zum Entscheid unterbreitet werden müssten. So sei namentlich entschieden worden, dass Schiedsvereinbarungen für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag sich auch auf Streitigkeiten über das Zustandekommen und die Beendigung dieses Vertrags beziehen. Das Bundesgericht kommt dann zum Schluss, dass hier die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen ist, dass das Schiedsgericht zuständig ist, über Retentionsforderungen zu urteilen, soweit diese im Sinne des Eventualantrags in Ziffer 1 der Rechtsbegehren Zug um Zug gegen Herausgabe bzw. Übertragung der Namenaktien an der Corporation X.________ zu bezahlen sind. Dagegen sei das Schiedsgericht nicht zuständig, über sämtliche Forderungen zu urteilen, mit denen der Beschwerdeführer sein Retentionsrecht begründet. Es sei zutreffend, dass zwischen Retentionsrecht und Retentionsforderung zu unterscheiden ist. Das Schiedsgericht sei zur Beurteilung von Forderungen des Beschwerdeführers nur insoweit zuständig, als diese ein Retentionsrecht an den umstrittenen Namenpapieren begründen, weil sie mit dem Besitz daran in Zusammenhang stehen. Zur Beurteilung von Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin, denen diese Konnexität fehlt und mit denen der Beschwerdeführer daher ein Retentionsrecht an den umstrittenen Namenpapieren von Vorneherein nicht begründen kann, fehle dem Schiedsgericht die Zuständigkeit.