05.11.2019 12:03
Die Beschwerdeführerinnen erblickten eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs primär darin, dass das Schiedsgericht den Brief von F., der einst CEO von E. war, als gewöhnlichen Urkundenbeweis abnahm, anstatt eine schriftliche Zeugenaussage einzufordern und ihm in Anschluss hiernach als Zeugen anzuhören. Mangels Zeugeneinvernahme sei es den Beschwerdeführerinnen somit verwehrt gewesen, den F. im Rahmen des Kreuzverhörs zu befragen (E. 3.2.1).
Hier zu führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass es weder ersichtlich noch dargetan sei, warum das Schiedsgericht hierzu verpflichtet gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerinnen würden nicht aufzeigen, inwiefern das Schiedsgericht ein zwingendes Verfahrensrecht i.S.v. Art. 182 Abs. 3 IRPG und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt haben könnte. Es ginge ihnen vielmehr darum, sich gegen die Beweiswürdigung bzw. gegen das daraus resultierende Beweisergebnis zu wenden. Dies gelte auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass das Schiedsgericht den von F. verfassten Brief als Urkundenbeweis entgegennahm, statt diesen aus dem Recht zu weisen. Diesfalls übersehen sie, dass Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen könne, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhe (E. 3.2.2). Gemäss Bundesgericht erweise sich auch die Rüge der Beschwerdeführerinnen, das Schiedsgericht habe ihren Gehörsanspruch und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem es G. zur mündlichen Zeugenanhörung vorlud, als unbegründet. Indem die Beschwerdeführerinnen selbst Ziffer 35 der Procedural Order No 1 zitieren, würden sie implizit selbst eingestehen, dass das Schiedsgericht grds. befugt gewesen war, Zeugen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vorzuladen oder ohne, dass diese zuvor schriftlich hätten aussagen müssen. Nach Ansicht des Bundesgerichts beziehe sich ihre Kritik im Ergebnis einzig auf die Ausnahmeregelung selbst. Wenn die Beschwerdeführerinnen sodann beanstanden, das Schiedsgericht habe die Zeitspanne von 24 Tagen zu Unrecht als zu kurz erachtet, um eine schriftliche Zeugenaussage zu berücksichtigen, würden sie verkennen, dass das Bundesgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition die Anwendung der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts nicht überprüfen können (E. 3.3). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (E.4).
16.10.2019 03:50
Die Beschwerdeführerin warf dem Schiedsgericht vor, das bereits ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2017 missachtet zu haben, indem es erklärte, den Anspruch auf Ausstellung einer Hotellizenz nicht zu prüfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei damit die im besagten Urteil festgestellte Gehörsverletzung nach erfolgter Rückweisung nicht geheilt worden, sondern dem Schiedsgericht sei vielmehr eine erneute Gehörsverletzung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG vorzuwerfen (E. 3).
Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass wenn eine Sache vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, so dürfe der von Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste Instanz habe vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet würde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung binde auch das Bundesgericht. Aufgrund dieser Bindung der Gerichte sei es ihnen wie auch den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid explizit abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden seien; vorbehalten bleiben allenfalls zulässige Noven. Bei der Bindung der Erwägungen des Rückweisungsentscheids handle es sich um einen prozessualen Grundsatz, der für alle Rückweisungsentscheide des Bundesgerichtsgelte, auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit (E. 3.2.1.)
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das Schiedsgericht die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und damit einmal mehr den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtete, weshalb sich die Rüge als begründet erwies und die Beschwerde gutgeheissen wurde. Der angefochtene Schiedsentscheid wurde aufgehoben und die Sache erneut an das Schiedsgericht zurückgewiesen (E. 3.2.2. und 4).
13.08.2019 10:55
Im Juli 2011 vereinbarten die Parteien den Transfer des Fussballspielers D. von FC A. zu FC B. In Artikel 3 des Transfervertrags verpflichtete sich FC B. im Falle eines Weitertransfers des Spielers an einen Drittclub zur Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erzielten Transfersumme. Im Juni 2014 schloss FC B. mit dem FC C. eine Transfervereinbarung ab, nach der D. für einen Betrag von EUR 6 Mio. zu FC C. wechseln soll. FC A. machte gegenüber FC B. geltend, die erzielte Transfersumme betrage in Tat und Wahrheit mehr als das Doppelte der offengelegten EUR 6 Mio. FC B. bestritt die Transfersumme manipuliert zu haben und zahlte EUR 3. Mio. an FC A. Mit Schiedsentscheid wies das TAS die Schiedsklage von FC A. gegen FC B. ab. Es sah den Nachweis dafür, dass die Entschädigung für den Transfer des Fussballspielers D. in Tat und Wahrheit höher gewesen sei als die von FC B. erzielten EUR 6 Mio. und die weiteren Verträge mit FC C. simuliert gewesen seien, für nicht erbracht an. Schliesslich ersuchte FC A. das Bundesgericht unter Berufung auf fünf Medienartikel vom 19. September 2018 sowie eine darin publizierte E-Mail vom 9. Juni 2014 um Revision des Schiedsentscheids des TAS. Sie berief sich auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch zusammengefasst mit folgenden Begründungen ab: Was die fünf eingereichten Medienberichte betrifft, vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen, inwiefern es sich dabei um nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG massgebende Beweismittel handeln soll. Sämtliche Medienartikel datieren vom 19. September 2018 und sind damit erst knapp zwei Jahre nach dem Schiedsentscheid des TAS vom 15. Dezember 2016 entstanden. Als nachträglich aufgefundene Beweismittel, die eine Revision nach dieser Bestimmung rechtfertigen könnten, fallen diese fünf Dokumente bereits aus diesem Grund ausser Betracht (E. 3.2.1).
Weiter heisst es:
Das TAS hatte im Schiedsentscheid erwogen, die Gesuchstellerin habe den Beweis nicht erbracht, dass die Verträge betreffend drei andere Spieler simuliert worden seien und einzig dazu gedient hätten, den wahren Transferpreis von EUR 13 Mio. für D. zu verschleiern. Das Schiedsgericht wies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hin, dass es sich unter Berücksichtigung von Art. 182 Abs. 2 IPRG für (im anwendbaren TAS Code nicht geregelte) beweisrechtliche Fragen von den verfahrensrechtlichen Grundsätzen leiten lasse, die vor staatlichen Gerichten in der Schweiz anwendbar sind, mithin von den Regeln der ZPO. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss dabei ausreichend begründet werden. Während die Gesuchsgegnerin die Echtheit der eingereichten Photokopie der E-Mail vom 9. Juni 2014 substanziiert und unter Hinweis auf verschiedene Belege bestreitet, zeigt die Gesuchstellerin in keiner Weise auf, wie sie den Nachweis der Echtheit der eingereichten Urkunde erbringen will. Unter diesen Umständen ist das von ihr nachträglich aufgefundene Dokument nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist daher nicht erfüllt (E. 3.2.2.).
08.07.2019 11:25
The Swiss Association of International Law (SVIR) is pleased to present the SVIR International Tribunals Internship Grant. The award will support a post-graduate student or graduate of a Swiss law school to undertake an internship with:
by providing a financial contribution to cover the cost of travel to the Netherlands or Germany and a contribution towards living expenses.
The successful intern must have been accepted for an internship of at least 4 months during the year 2019 or in the first semester of 2020 in one of the abovementioned tribunals.
Selection criteria:
The applicant must:
How to apply
You must first apply and be accepted for an internship in one of the abovementioned tribunals. Please send a letter of application (only electronically) addressed to the SVIR International Tribunals Internship Grant / Profs christine.kaddous@unige.ch; Marco.Sassoli@unige.ch; rodrigo.rodriguez@unilu.ch. Applications close on 3 September 2019.
The motivation letter should include:
Please also enclose the following, where applicable:
Selection process
Conditions
26.06.2019 02:14
B. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Aargau. Sie ist eine Gesellschaft der "B.-Gruppe", der neben der Beklagten auch die B.-X/Y AG angehören. Am 9. Oktober 2009 unterzeichnete sie mit A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) eine als "Distribution Agreement" bezeichnete Vereinbarung, die eine Schiedsklausel enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, wer gemäss dem Distribution Agreement Vertragspartner (in der Vereinbarung als "Distributor" bezeichnet) der Klägerin war.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau trat auf die Klage nicht ein und verwies die Klägerin im Sinne von Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf das Schiedsverfahren. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führte hierzu u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 178 IPRG die Zuständigkeitsfrage auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird in konstanter Rechtsprechung angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung decken sich die formellen Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 NYÜ mit denjenigen von Art. 178 Abs. 1 IPRG. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson unter der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens nicht abweichend von der beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestaltet. Betrifft demnach die Bindung der Beschwerdegegnerin, die sich in den Vollzug des Distribution Agreement eingemischt hat, nicht das Formerfordernis der Schiedsvereinbarung, sondern beurteilt sich diese Bindungswirkung nach dem materiellen Recht, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, ob die Aufzählung in Art. II Abs. 2 NYÜ abschliessend ist oder nicht, was zwischen den Parteien kontrovers diskutiert wird (Erw. 2.4).
20.05.2019 09:02
Ltd., Katar (Beschwerdeführerin) und B. A.S., Türkei (Beschwerdegegnerin) schlossen einen Agenturvertrag. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich darin, Aufträge der Baubehörden in Katar im Zusammenhang mit dem sog. "North Highway Project" für die Beschwerdegegnerin zu verschaffen und sollte dafür eine Kommission von 2 % pro vermittelten Auftrag erhalten. Der Vertrag enthielt in Art. 16 eine Schiedsklausel. Nachdem zwischen den Parteien Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Agenturvertrag entstanden, leitete die Beschwerdegegnerin ein Schiedsverfahren (ICC Verfahren xxx) ein. Noch bevor sich das Schiedsgericht konstituieren konnte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Wenige Jahre später leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Schiedsklausel des Agenturvertrags ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der ICC ein. Das Schiedsgericht beschränkte das Verfahren in einer ersten Phase auf Fragen der Zuständigkeit und Zulässigkeit. Mit Entscheid vom Mai 2018 verneinte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit.
Mit Beschwerde in Zivilsachen rügte die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Entgegen dem Schiedsgericht sei Art. 16 des Agenturvertrags der behaupteten fehlenden (Spezial-) Vollmacht von C. gestützt auf Art. 8 und 9 des Vergleichs gültig. In Art. 9 des Vergleichs werde ausdrücklich auf Art. 16 des Agenturvertrages verwiesen. Damit werde die darin enthaltene Schiedsklausel im Sinne eines stillen Verweises unmittelbarer Vertragsbestandteil des Vergleichs. Die Beschwerdeführerin beschränkte somit ihre Rügen zur Gültigkeit der Schiedsklausel auf die Frage, ob die fehlende spezielle Vollmacht für die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Agenturvertrag durch den Abschluss des Vergleichs gleichsam geheilt wurde. Auf alle weiteren Argumente des Schiedsgerichts zur Gültigkeit der Schiedsklausel musste daher mangels Rüge nicht (mehr) eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Schiedsgericht geltend gemacht, dass das Management der Beschwerdegegnerin vom Abschluss des Vergleichs Kenntnis gehabt und so die Gültigkeit der im Vergleich erwähnten Schiedsklausel bestätigt haben müsste. Dem hielt das Schiedsgericht entgegen, im Vergleich werde nicht umfassend auf den Agenturvertrag verwiesen oder die Schiedsklausel bestätigt, sondern alle Streitigkeiten aus dem Vergleich würden an die staatlichen Gerichte Katars verwiesen. Im Hinblick darauf erscheine die Erwähnung der Schiedsklausel im Vergleich als bloss erläuternd und nicht als bindende Bestätigung.
Das Bundesgericht entschied in Erw. 4.3., dass diese (vertrauenstheoretische) Auslegung nicht zu beanstanden sei. Nach Ansicht des Bundesgerichts sei Kern von Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs offensichtlich die Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus dem Vergleich durch die staatlichen Gerichte geregelt werden sollen. Der Hinweis auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag erscheine im Vergleich dazu bloss als (erläuternde) Abgrenzung, was sich insbesondere aus dem Bindewort " whereas" ergebe. Es gäbe keine Anhaltspunkte, woraus die Beschwerdeführerin hätte ableiten dürfen, die Beschwerdegegnerin wolle damit die Gültigkeit der Schiedsklausel bestätigen. Die Beschwerdeführerin wendete ein, mit dem Verweis auf eine bloss erläuternde Funktion treffe das Schiedsgericht eine Annahme, die nicht einmal von der Beschwerdegegnerin behauptet worden sei. Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass es genüge, wenn die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit der Schiedsklausel und damit auch die behauptete nachträgliche Genehmigung durch Art. 9 Abs. 2 des Vergleichs bestreite. Damit habe sie geltend gemacht, dass dieser Bestimmung nicht jene verpflichtende Bedeutung beigemessen werden könne, welche die Beschwerdeführerin behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweise, dass es gängiger Übung und Praxis entspreche, auf Bestimmungen oder ganze Vertragswerke zu verweisen, ohne diese wortwörtlich nochmals zu zitieren oder zu wiederholen, sei nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten wolle.
Das Bundesgericht wies schliesslich die Beschwerde ab, ohne auf die weitere Begründung des Schiedsgerichts einzugehen, wonach die vorliegende Streitigkeit ohnehin unter den abgeschlossenen Vergleich und die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel fällt und nicht unter den Agenturvertrag.
20.05.2019 08:56
(Beschwerdegegner), ein professioneller Basketballspieler, und A. (Beschwerdeführer), ein Basketballclub mit Sitz in Polen, unterzeichneten einen Vertrag für die Saisons 2014/2015 sowie 2015/2016 („Initial Playin Agreement“). Am 26.3.2015 wurde zu B. aufgrund eines polizeilichen Vorfalls das Vertragsverhältnis beendet. Die Parten unterzeichneten einen neuen Vertrag für die verbleibende Saison 2014/2015 („Subsequent Playin Agreement“). Darin verpflichtete sich A. u.a. dem B. einen bestimmten Nettolohn für die Saison 2014/2015 sowie einen Bonus im Fall des Gewinns der polnischen Liga zu bezahlen. In der Folge erhob B. beim Basketball Arbitral Tribunal (BAT) Schiedsklage gegen A. und beantragte u.a. Zahlung der Lohn- und Bonusrückstände. Mit Schiedsentscheid vom 14.6.2018 wurde A. verurteilt, dem B. eine bestimmte Lohnsumme zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit XX sowie – als Strafzahlung für verspätete Leistung – zu 10 % für die Zeit vom XX bis XX. Darauf reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein und verlangte die Aufhebung des Schiedsentscheids. A. rügte u.a. die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickte der Beschwerdeführer darin, dass das Schiedsgericht die mit E-Mail eingereichte schriftliche Stellungnahme von C. nicht berücksichtigt und in der Folge dessen Befragung unterlassen habe.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass beide Vorwürfe, sowohl betreffend die Stellungnahme als auch die Befragung fehl gehen würden: Wenn das Schiedsgericht gewisse Behauptungen oder Beweismittel nicht für massgebend erachtet, stellt dies keine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in der Stellungnahme die Frage beantwortet worden wäre, ob B. mit dem Subsequent Playing Agreement auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche verzichtet oder ob dieses sonstwie zum Untergang oder Erlöschen von Rechten und Pflichten geführt hat. Entsprechend hat auch das BAT in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar ausgeführt, nichts in der Stellungnahme von C. würde die Annahme stützen, dass B. auf aus dem Initial Playing Agreement resultierende Ansprüche verzichten würde. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG darstelle, wenn das BAT unter Verweis auf Ziff. 13 der BAT-Schiedsordnung von einer Anhörung absah, wie es dies in der zitierten Verfahrensordnung bereits angezeigt hatte. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigen, wo er im Schiedsverfahren dargelegt hätte, welche über die schriftliche Stellungnahme hinausgehenden Erkenntnisse von einer solchen Befragung zu erwarten gewesen wären (E. 5). Dies tut er insbesondere auch nicht durch sein Vorbringen dar, er habe "von Beginn weg" auf den Umstand hingewiesen, dass C. seine Interessen nicht mehr vertrete, was beweisen könne, dass die Ansprüche aus dem Initial Playing Agreement unbegründet seien. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, gegen die Verfahrensanordnung vom 29. November 2017 oder die das Verfahren abschliessende Anordnung vom 12. März 2018 opponiert zu haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Verfahrensrüge erstmals vor Bundesgericht erhebt. Es ist daher bereits fraglich, ob sie rechtzeitig vorgebracht wurde (siehe Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik im Ergebnis die Verletzung einer schiedsgerichtlichen Verfahrensregel geltend macht, dringt er auch aus diesem Grund nicht durch. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen. Die Verletzung einer solchen Regel genüge nicht, um einen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
20.03.2019 09:48
A., eine Gesellschaft nach griechischem Recht, und B. schlossen am 18.01.2013 ein „Consultancy Agreement“. Gemäss diesem sollte B. die A. im Zusammenhang mit einem Projekt des Staates W. betreffend den Bau eines Kraftwerkes unterstützen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zu Gunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich. In der Sache wurde das schweizerische Recht für anwendbar erklärt. Die A erhielt zunächst den Zuschlag für den Auftrag im Wert von 360‘000‘000.00 Euro, wobei dann das Projekt von Staat W. nicht realisiert wurde. In der Folge brach zwischen A. und B. ein Streit über die Vergütung von B. aus. Nach dem das Schiedsverfahren eingeleitet wurde, verlangte B. zusammengefasst die Feststellung, dass A. durch die Nichtbezahlung der Kommission ihre Pflichten aus dem „Consultancy Agreement“ verletzt habe, und dass die Beendigung des „Consultancy Agreements“ vom 12.01.2016 ungültig sei. Weiter forderte er u.a. die Bezahlung von Kommissionen im Gesamtbetrag von USD 10‘150‘000.00 sowie Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die A. widersetzte sich dem und erhob ihrerseits Widerklage mit diversen Ansprüchen, und machte u.a. Schadenersatz („cost incurred“) sowie Genugtuung („moral damages“) geltend. Mit Schiedsspruch vom 17.04.2018 sprach das Schiedsgericht u.a. B. eine Vergütung wegen Schlechterfüllung („defective performance“) und der A. Schadenersatz zu. Gegen Dispositiv-Ziffern 4,5,6 und 8 des besagten Schiedsspruchs reichte A. Beschwerde in Zivilsachen ein. Darin warf die A. zusammengefasst dem Schiedsgericht vor, es habe durch überraschende Rechtsanwendung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), da während des gesamten Schiedsverfahrens nie ein angebliches Selbstverschulden an dem von ihr erlittenen Schaden thematisiert worden sei, weshalb sie weder Grund noch Anlass gehabt habe, sich je mit der Frage eines angeblichen eigenen (Mit-)Verschuldens zu befassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: B. hatte zur Begründung seines Begehrens um Zusprechung der ungekürzten Vergütung u.a. vorgebracht, gemäss den Vereinbarungen der Parteien habe das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, nicht von ihm getragen müssen. Seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage hatte er u.a. damit begründet, dass keine Vertragsverletzung vorliege, jedenfalls aber auch das Vorliegen einer Kausalität bestritten. Weiter führte das Bundesgericht aus: „Wenn das Schiedsgericht zum Schluss gelangte, das Verhalten der A. mit Blick auf das Risiko der Nichtverwirklichung des Projekts schliesse die Schadenersatzansprüche zwar nicht vollständig aus, rechtfertige aber deren Reduktion, kann ihr keine überraschende Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Ein Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang nicht unterbricht, kann nach der Rspr. zum schweizerischen Haftpflichtrecht durchaus zur blossen Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs i.S.v. Art. 44 OR führen. Angesichts der im Schiedsverfahren vorgetragenen Argumente musste A. damit rechnen, dass das Schiedsgericht zwar die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und der Schädigung bejahen, jedoch die Ersatzpflicht des Beschwerdegegners herabsetzen würde. Ferner sei die Kritik unbegründet, wenn die A. vorbringe, dass das Schiedsgericht bei der Herabsetzung der Schadenersatzpflicht auf Tatsachen abgestellt habe, die von B. im Einzelnen nicht prozesskonform behauptet und bewiesen worden seien. Insofern wende sich die A. gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts, ohne eine zulässige Rüge vorzutragen, so das Bundesgericht (E. 4).
11.12.2018 07:07
Auf Antrag mehrerer Abgeordneter des schottischen Parlaments, des Parlaments des Vereinigten Königreichs und des Europäischen Parlaments hat ein schottisches Gericht, der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer), dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat, der im Einklang mit Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Der EuGH hat entschieden, dass Grossbritannien die Brexit-Erklärung einseitig zurücknehmen darf. Grossbritannien bräuchte dafür keine Zustimmung der anderen EU-Staaten.
07.12.2018 05:01
A. (Beschwerdeführer) war während vieler Jahre Präsident der International Federation of American Football (IFAF, Beschwerdegegnerin 1). Die letzte Amtsperiode als IFAF-Präsident sollte 2016 auslaufen. Nachdem aufgrund verschiedener Geschehnisse und Ungereimtheiten der Vorstand der IFAF dem Beschwerdeführer nahelegte, das Amt niederzulegen, stimmte A. dem Vorschlag des Vorstandes Anfang Februar 2015 per E-Mail zu und erklärte sein Amt per 30. April 2015 niederzulegen («IFAF Presidency and Leave of Absence). In der Folge änderte A. seine Ansicht und erklärte Ende April 2015, dass er das Amt nicht verlassen werde. Hiernach entfachte ein Machtkampf innerhalb der IFAF Organisation. Im Juli 2015 bestätigte eine Gruppe innerhalb der Organisation A. als Präsidenten, während am selben Tag die andere Gruppe um den Vorstand F. als Interimspräsidenten wählte. Für weitere Details wird auf das Urteil verwiesen.
Nachdem die Kläger (Beschwerdegegner 1-6) im Verfahren vor dem TAS mit ihren Rechtsbegehren durchdrangen, beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht die Aufhebung des TAS-Entscheids sowie die Neukonstituierung des Schiedsgerichts, falls die Beschwerdegegner die Schiedsklage weiterverfolgen würden.
Unter anderem warf der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vor, es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien (E. 3). Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass «der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht bereits dann erfüllt sei, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsentscheid vom Wortlaut des Antrags abweicht oder ein Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsschrift auslegt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war eine der wesentlichen Fragen im Schiedsverfahren, in welchem der beiden parallel abgehaltenen Versammlungen eine wirksame Wahl zum IFAF-Präsidenten erfolgte. Anstatt allgemein festzustellen, dass es sich beim Kongress, an dem F. als Interimspräsident gewählt wurde, um den einzigen rechtmässigen Kongress an diesem Tag handelte, stellte das Schiedsgericht lediglich fest, dass F. am besagten Tag zum Interimspräsidenten gewählt wurde. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des Rechtsstreits hielt sich das Schiedsgericht den Gegenstand und den Umfang des klägerischen Begehrens, indem es sein Schiedsurteil enger fasste.» Entsprechend sei die ultra-petita-Rüge des Beschwerdeführers unbegründet (E. 3.2.).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, das Schiedsgericht sei über die klägerischen Anträge hinausgegangen, indem es die Nichtigkeit sämtlicher seiner Handlungen als IFAF-Präsident bzw. generell über die IFAF nach dem 30. April 2015 feststellte. Eine Feststellung zur Wirkung seiner Handlungen sei jedoch überhaupt nicht beantragt worden (E. 3.3.1). Das Bundesgericht hielt diesem Rügegrund Folgendes entgegen: «Wie die Beschwerdegegner zutreffend vorbringen, verfängt der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, es müsse auch in Bezug auf den klägerischen Antrag scharf zwischen Schurken-IFAF und wirklicher IFAF unterschieden werden. Nach Treu und Glauben ausgelegt, ging es beim klägerischen Antrag lediglich darum festzustellen, dass die Handlungen der vom Beschwerdeführer ausgeführten Parallelstruktur nach seinem behaupteten Abgang als Präsident keine Rechtswirkung für die IFAF zeitigten. Dass eine weitere Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit bestanden haben könnte, für die der Beschwerdeführer hätte handeln können, stand im Schiedsverfahren nie zur Diskussion. (…) Es fasste zudem die nichtigen Handlungen im Vergleich zum klägerischen Antrag zudem enger, indem sich der Urteilsspruch auf Handlungen des Beschwerdeführers beschränkte, unter Ausschluss weiterer Akteure. Ein Entschied extra bzw. ultra petita liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor» (E. 3.2.2)